( ErbStG § 3 Abs 1 Z 2 ) Entscheidend für eine Schenkung ist allein, dass eine Erhöhung des Vermögenstandes beim Bedachten eintritt. Ob die Vermögenserhöhung (im vorliegenden Fall wurde ein schon vorhandener Liegenschaftsanteil vergrößert) auch zu einem Einkommenszuwachs führt, ist ohne Belang.