( B-GlbG § 15 ) Über Schadenersatzansprüche von Bundesbediensteten wegen Diskriminierung aus geschlechtsspezifischen Motiven bei der Stellenbesetzung, kann - ohne dass civil rights der Stellenbewerberin verletzt werden - von der Dienstbehörde entschieden werden, der die Diskriminierung vorgeworfen wird, wobei keine Bindung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission besteht.
VwGH 97/12/0177 v. 20.01.1999