( BAO § 9 ) Nimmt die zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellte Lebensgefährtin des einzigen Gesellschafters die steuerlichen Agenden der Gesellschaft nicht selbst wahr, sondern lässt sie von ihrem Lebensgefährten bzw. durch dessen Steuerberater wahrnehmen, wird sie dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen sie Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen können. VwGH 98/15/0159 v. 19.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)