( ASchG § 68 Abs 3 Z 4, BS-V § 1 Abs 4 ) Gemäß § 68 Abs 3 Z 4 ASchG sind Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der durchzuführenden augenärztlichen Untersuchung ergeben, dass diese notwendig sind. Hiebei sind allerdings nur die Kosten für die im konkreten Fall tatsächlich verordnete Bifokalbrille und nicht jene für die vom Arbeitnehmer angeschaffte, nicht unbedingt erforderliche teurere Gleitsichtbrille zu ersetzen.