Art I Z 16 bis 18 der RV zum Steuerreformgesetz 2000 idF des Ausschussberichts; 1766 und 1858 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. des NR XX. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Die neuen Bestimmungen sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. 9. 2000 erfolgt ist. Der BMF wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. 9. 2001 zu verschieben (§ 124b Z 37 EStG).