( ZPO § 419 ) Es kann nicht dem Wesen der Berichtigung gemäß § 419 ZPO entsprechen, nach Einlangen einer Berufung eine Neufassung des Urteiles mit zahlreichen Änderungen im Wege eines Berichtigungsbeschlusses den Parteien zuzustellen, um allfälligen Berufungsgründen entgegenzutreten. OLG Wien 10 Ra 348/98i, 10 Ra 349/98m v. 22.03.1999, in Aufhebung eines Berichtigungsbeschlusses zu ASG Wien 18 Cga 248/97i v. 7. 7. 1998, Rekurs unzulässig.