( GewO § 87 Abs 1 ) Der Grund für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes ist nicht nur dann gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat (hier: Suchtgifthandel) bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde. Dass erfahrungsgemäß auch andere Örtlichkeiten zur Begehung derartiger Delikte geeignet sind, schließt die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht aus. Ein allfälliger positiver Therapieerfolg kann an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 nichts ändern. VwGH 98/04/0174 v. 11.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)