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AngG § 27, ABGB § 863

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5027/31/99 Heft 5027 v. 11.5.1999

( AngG § 27, ABGB § 863 ) Ein wirksamer Ausspruch einer Entlassung kann zwar grundsätzlich einseitig nicht mehr widerrufen werden, doch kann man keinen so strengen Maßstab anlegen, wenn der Arbeitgeber die Entlassungserklärung zwar ausspricht, diese jedoch unmittelbar danach zurücknimmt, so dass sie dem Erklärungsempfänger als unbestimmt oder nicht ernsthaft erscheinen musste. Stellt der Arbeitgeber bei einer Entlassung unter Hinweis auf einen zu verbrauchenden Urlaub eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht, weil er die Angelegenheit „schonend erledigen möchte“, ist von einem wirksamen Widerruf der Entlassungserklärung auszugehen. OLG Wien 8 Ra 186/98a v. 10.07.1998.

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