( ARG § 3 Abs 1, UWG § 1 ) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in einer von einem Arbeitgeber mit diesen Arbeitnehmern gegründeten Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist als bloße Scheinselbständigkeit zu qualifizieren, ist sittenwidrig und verstößt gegen das ARG.
OLG Wien 5 R 38/99s v. 25.03.1999, außerordentliche Revision zulässig