( GewO § 82 lit f, AZG § 6, § 7, § 9, § 20 ) Die Verweigerung von Überstundenleistungen, die über das gesetzliche Ausmaß hinausgehen, ist auch bei Bestehen einer Vereinbarung über die Leistung von Überstunden kein Entlassungsgrund, soweit kein Betriebsnotstand vorliegt.
OGH 9 Ob A 333/98f v. 23.12.1998