Initiativantrag; 1077 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. des NR XX. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Der VwGH hat in seiner Entscheidung VwGH 97/08/0554 v. 16. 3. 1999 = ARD 5022/22/99 darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Beurteilung des Vorliegens von Notlage als Anspruchsvoraussetzung für Notstandshilfe seit dem StruktAnpG, BGBl 1995/297, nicht alle vorhandenen Mittel herangezogen werden können, sondern dass Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner nicht anzurechnen sind.