( ASVG § 11 Abs 2 ) Waren Abfertigungsansprüche vor Abschluss eines Vergleichs zwischen einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber gar nicht strittig, ist die Widmung eines Vergleichsbetrages als Abfertigung sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich.
VwGH 96/08/0402 v. 19.01.1999