( EStG § 81, § 98, BAO § 29 ) Geldspielautomaten sind als Betriebsstätten anzusehen, soweit sie nicht von ausländischen Unternehmen an österreichische Unternehmen vermietet werden. Vermietete Einrichtungen begründen keine Betriebsstätten des Vermieters, sondern zählen zur Betriebsstätte des sie kommerziell nutzenden Mieters. BMF EAS 1936 v. 04.01.1999. (SWI 1999/172, Heft 4)