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Beschäftigungsbewilligung bei Prostituierten

ArbeitsrechtARD 5024/10/99 Heft 5024 v. 30.4.1999

( AuslBG § 2 Abs 2 ) In einem Bordellbetrieb als Prostituierte beschäftigte Animiermädchen sind arbeitnehmerähnlich und bedürfen daher auch dann einer Beschäftigungsbewilligung, wenn ihre Anmeldung bei der Sozialversicherung gescheitert ist.

VwGH 98/09/0331 v. 10.02.1999

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