HVSVT-Besprechung v. 07.04.1999
Die Rechtslage
Gemäß § 2 Abs 1 EFZG steht dem Dienstnehmer pro Arbeitsjahr, wenn er durch Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert ist, ein nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessener Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Dieser Anspruch entsteht mit Beginn jedes Arbeitsjahres neu. Nach § 2 Abs 4 EFZG besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs nach § 2 Abs 1 EFZG noch nicht erschöpft ist.