( ASVG § 4 Abs 1, § 357 Abs 1, AVG § 59 ) Wird die Krankenkasse um Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht ohne zeitliche Begrenzung ersucht, ist ein bloßer bescheidmäßiger Abspruch über das Bestehen der Versicherungspflicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig, wenn der Bescheid offen lässt, ob auch über diesen Zeitpunkt hinaus Versicherungspflicht bestanden hat.
VwGH 98/08/0127 v. 20.10.1998