( ZPO § 235 Abs 5, BundesforsteG § 13 ) Durch den Umstand, dass vom Arbeitnehmer der Übergang seines Dienstverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger im Zuge einer Privatisierung (hier: von den österreichischen Bundesforsten auf eine Aktiengesellschaft) übersehen wurde, wird eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen, wenn nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Bezeichnung des Unternehmens (Österreichische Bundesforste), die Person der beklagten Partei bezeichnet wird. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge liegt die Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung des Arbeitgebers geradezu auf der Hand. OGH 8 Ob A 180/98y v. 24.08.1998.