( EStG § 34 ) Wiederbeschaffungskosten für durch Diebstahl des Reisegepäcks verlorene Kleidung sind keine außergewöhnliche Belastung.
VwGH 96/13/0033 v. 16.12.1998
Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach einem Diebstahl von Reisegepäck als außergewöhnliche Belastung hat der deutsche Bundesfinanzhof in seinem Urteil BFH VI R 185/74 v. 3. 9. 1976, BStBl II 712, ausgesprochen, dass die auf einer Urlaubsreise mitgeführten Kleidungsstücke nach der Lebenserfahrung nur einen Teil der vorhandenen Ausstattung darstellen, während ein wesentlicher Teil in der heimatlichen Wohnung verbleibt, so dass auch nach dem Verlust des Urlaubsgepäcks ein notwendiger Mindestbestand an Kleidung noch vorhanden ist. Bei einer solchen Sachlage könnten Wiederbeschaffungsaufwendungen nicht als zwangsläufig anerkannt werden. Dieser Auffassung schließt sich der VwGH an. Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung, Stoffen, Parfumeriewaren udgl. können daher keineswegs als zwangsläufig erwachsen angesehen werden.