( Bgld. SHG § 26 Abs 1 ) Sind in einem Pflegeheim die sachlichen und personellen Voraussetzungen für einen einer zeitgemäßen, fachgerechten Sozialhilfe entsprechenden Betrieb nicht sichergestellt, kann die behördliche Bewilligung zur Führung des Heimes nicht unter Auferlegung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden, weil Voraussetzungen, deren Vorliegen vom Gesetz verpflichtend vorgeschrieben wird, nicht Gegenstand einer Bescheidauflage sein können. VwGH 95/08/0073 v. 23.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)