( ASVG § 258 Abs 4 lit c ) Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwenpension infolge einer vertraglichen Vereinbarung von Unterhalt ist nur dann erfüllt, wenn aus der Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde nach hervorgeht, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist. Dies ist bei einer Vereinbarung, wonach der später Verstorbene „von seinem Verdienst in Griechenland Geld schicken würde, soviel er könne und ihm möglich sei“, nicht der Fall. OGH 10 Ob S 259/98f v. 18.08.1998.