( ASVG § 182 ) Die Bemessungsgrundlage einer Unfallrente kann nach billigem Ermessen festgestellt werden, wenn die Errechnung der Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente nach § 179 Abs 3 ASVG, bezogen auf das Verhältnis der gesetzlichen Unfallversicherung zum Versicherten, eine Unbilligkeit gegen den Versicherer bedeuten würde. LG Salzburg 19 Cgs 20/96 v. 09.06.1997. (ZAS Jud. 1/1999)