( ASVG § 175 Abs 1 ) Da dem Versicherten die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich freisteht, führt dies dazu, dass durch eine längere Anreisezeit (Fahrrad) und durch die Zeit, die vor Dienstantritt zum Duschen und Umziehen benötigt wird, der UV-Schutz nicht verloren geht bzw. bereits entstanden ist. LG Innsbruck 47 Cgs 50/96 v. 03.06.1997. (ZAS Jud. 1/1999)