( ASVG § 49 Abs 1 ) Aus der Abwicklung von Provisionszahlungen Dritter ohne Einschaltung des beitragspflichtigen Dienstgebers kann nicht auf eine faktische Unmöglichkeit der Beitragsberechnung durch den Dienstgeber geschlossen werden, so dass auch diese Provisionen als „auf Grund des Dienstverhältnisses“ geleistet gelten und in die Beitragsgrundlagen einzubeziehen sind. VwGH 95/08/0272 v. 23.06.1998. (Bescheid aufgehoben)