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Lohnsteuerrückzahlungen und Unterhalt

BetriebswichtigesARD 5016/18/99 Heft 5016 v. 30.3.1999

( ABGB § 140 ) Lohnsteuerrückzahlungen, die ein Unterhaltspflichtiger erhält, sind als verfügbare Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

OGH 2 Ob 223/98b v. 10.09.1998

Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die wirtschaftliche Lage, die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von hievon zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben ergibt, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Zu berücksichtigen ist die wirklich geschuldete Lohnsteuer und nicht irgendeine fiktive Lohnsteuer; dies gilt auch bei Bewilligung von Freibeträgen für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, weil der Unterhaltspflichtige in beiden Fällen die staatlich eingeräumten Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen soll. Auch insoweit soll das Kind an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben.

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