( Slbg. ALG § 11 ) Die Abweisung eines Antrages, ein aus einem anderen Grundstück, für das anlässlich dessen Erklärung zum Bauplatz bereits Anliegerleistungen vorgeschrieben worden sind, neu gebildetes Grundstück als eigenen Bauplatz zu erklären, bedeutet nicht die Aufhebung oder Einschränkung der ursprünglich einheitlichen Bauplatzerklärung; zur Vermeidung der dadurch eintretenden abgabenrechtlichen Auswirkungen kann gegebenenfalls ein Antrag auf Änderung der Bauplatzerklärung gestellt werden. VwGH 94/17/0416 v. 22.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)