( HVertrG § 24 ) Ein Handelsvertreter kann auch dann einen Ausgleichsanspruch haben, wenn er das Vertretungsverhältnis infolge Betriebs- oder Produktionseinschränkung selbst auflöst.
OLG Wien 8 Ra 214/98v v. 10.09.1998
Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 besteht bei Auflösung des Handelsvertretervertrages durch den Handelsvertreter auch dann, wenn Umstände, die dem Geschäftsherrn zurechenbar sind, hiezu begründeten Anlass gegeben haben, ohne dass die Schwere eines Austrittsgrundes erreicht werden muss. Die Fassung des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 („dem Unternehmer zurechenbare Umstände“) geht weiter als § 89b Abs 3 deutsches HGB („ein Verhalten des Unternehmers“). Auch bei Eigenkündigung des Handelsvertreters bleibt daher nach österreichischem Recht der Ausgleichsanspruch in vielen Fällen grundsätzlich erhalten und als Anwendungsbereich für den gesetzlichen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs verbleibt im Wesentlichen nur jener schmale Bereich, wo der Handelsvertreter allein auf Grund eigener Entscheidung den Vertrag kündigt.