( EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit d ) Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer eines Lehrers (hier: für Geographie, Informatik und Leibesübungen) sind nicht abzugsfähig, weil Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nur jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt.
VwGH 98/13/0132 v. 20.01.1999