( Bgld. KanalabgG § 6, KanalanschlussG § 2 Abs 2 ) Steht auf Grund rechtskräftiger Bescheide über die Anschlusspflicht für alle im Bescheid angeführten Grundstücke fest, dass Anschlusspflicht besteht, kann der vorläufige Kanalisationsbeitrag für diese auch dann eingehoben werden, wenn für bestimmte Anschlussflächen und Bauten gemäß § 2 Abs 2 Bgld. Kanalanschlussgesetz keine gesetzliche Anschlusspflicht besteht. VwGH 97/17/0455 und VwGH 97/17/0454 v. 17.08.1998. (Beschwerden abgewiesen)