( FinStrG § 29 Abs 3 lit c ) Unter dem Beginn der Amtshandlung als maßgeblichen letztmöglichen Termin für die strafbefreiende Erstattung einer Selbstanzeige ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Finanzbehörde die Aufforderung zur Herausgabe der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen steuerlichen Unterlagen ausgesprochen hat, um die dem Steuerpflichtigen sonst eröffnete Möglichkeit, durch Negieren der Herausgabeaufforderung den für eine wirksame Selbstanzeige entscheidenden Zeitpunkt autonom zu bestimmen, hintanzuhalten. Eine aktive Amtshandlung ist nicht erforderlich. OGH 12 Os 73/98 v. 27.08.1998.