( ABGB § 1157, § 870, AngG § 13 Abs 1, § 27 Z 1 ) Der Ausspruch von Kündigungen und Entlassungen unterliegt nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot.
Die Androhung einer Entlassung, um einen Arbeitnehmer zur Selbstkündigung zu bewegen, stellt insbesondere bei Gewährung einer Überlegungsfrist keine rechtswidrige Drohung dar.