( AngG § 23 ) Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber gelten für den Anspruch auf Abfertigung auch dann als ununterbrochen, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch nur geringfügig beschäftigt gewesen ist.
OLG Wien 10 Ra 211/98t v. 29.10.1998, Revision unzulässig
Für die Frage, ob ein Dienstverhältnis als „ununterbrochen“ anzusehen ist, ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Halbtags- oder um eine Ganztagsarbeit handelt. Nichts anderes kann für den Fall einer geringfügigen Beschäftigung gelten. Als Extremfall einer geringfügigen Beschäftigung könnte der Aussetzungsvertrag angesehen werden, bei dem das Dienstverhältnis dem Grunde nach aufrecht bleibt, jedoch die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen ruhen. Beim echten Aussetzungsvertrag (Karenzierungsvertrag) wird also der Dienstvertrag rechtlich nicht beendet, sondern es werden nur die Hauptpflichten zum Ruhen gebracht.