( GewO § 82 lit f, ASchG § 70 ) Ist die vom Arbeitgeber bei Arbeiten an einer Schleifmaschine zur Verfügung gestellte Schutzbrille insofern zum Arbeiten ungeeignet, als die Sichtscheiben auf Grund der vorgegebenen Arbeitsbedingungen anlaufen, ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsverweigerung berechtigt. ASG Wien 33 Cga 119/98f v. 20.10.1998, Berufung erhoben.
Anm.: Bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 55/99w v. 14. 4. 1999, ARD 5034/9/99.