( ABGB § 863, AngG § 27 ) Ein Arbeitgeber muss die Verspätung einer Entlassung gegen sich gelten lassen, wenn sein Prokurist in Kenntnis des von einem Arbeitnehmer gesetzten Entlassungsgrundes trotz der Möglichkeit, ihn auch in seiner Freizeit darüber zu informieren, mit dem Ausspruch der Entlassung bis zur während der Arbeitszeit erfolgten Rücksprache zugewartet hat.