( GlbG § 2a Abs 7, ABGB § 1328 ) Schadenersatz für sexuelle Belästigung ist nach Dauer, Art und Intensität der Gesamtheit der Belästigungen, denen eine Arbeitnehmerin ausgesetzt gewesen ist, und unter Berücksichtigung der dadurch hervorgerufenen einschüchternden und demütigenden Arbeitsatmosphäre als Schmerzengeld zu bemessen.
OGH 8 Ob A 188/98z v. 21.01.1999