( DO.A § 11 ) Wird einem Bediensteten eines SV-Trägers nach vorangegangenem Widerruf eine befristete Wiederausübung der nebenberuflichen Erwerbstätigkeit gestattet und eine Verlängerung dieser Bewilligung nach entsprechenden Untersuchungen betreffend die Einhaltung der dem Arbeitnehmer auferlegten Verpflichtungen in Aussicht gestellt, wobei diese Untersuchung keine Verfehlungen des Arbeitnehmers aufgezeigt hat, ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Frist zur weiteren Ausübung seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit weiterhin berechtigt. Der Arbeitgeber kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles die Bewilligung nur dann künftig widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Satz 4 DO.A vorliegen sollten. OGH 8 Ob A 95/98y v. 17.09.1998.