( KV-Erdöl ) Unter Fernmontage ist gemäß VIII Z 6 KV für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Österreichs nur jene Montage zu verstehen, bei der eine Übernachtung am Montage-(Bau-)ort notwendig und vom Betrieb angeordnet ist. Stellt eine Betriebsvereinbarung, die nur auf die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort, nicht jedoch auf den nach dem Kollektivvertrag wesentlichen Ort des Betriebes abstellt, die Grundlage von Nächtigungsgeldern dar, ergibt sich daraus allein weder die Notwenigkeit noch die Anordnung, am Einsatzort Quartier zu nehmen. OGH 9 Ob A 51/98k v. 19.08.1998.