( EStG § 4 Abs 2, § 12 ) Schließt ein Steuerpflichtiger mit einem Dritten einen Vergleich über gegenseitige Forderungen ab, sind diese Forderungen in der Bilanz auch dann so zu berücksichtigen, wie sie zum Bilanzstichtag bestanden haben, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz beim Finanzamt die Forderungen auf Grund des Vergleichs nicht mehr bestehen.
VwGH 93/13/0186 v. 04.11.1998