( EStG § 4 Abs 1, § 4 Abs 4, § 20 ) Garagen im Privathaus eines Unternehmens für zum Betriebsvermögen gehörige Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich dem (Sonder-)Betriebsvermögen des Unternehmens zuzuordnen, so dass auch die Aufwendungen hiefür entsprechend zu berücksichtigen sind. VwGH 96/13/0046 v. 16.12.1998. (Bescheid aufgehoben)