( BAO § 119, EStG § 20 Abs 1 ) Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung den Privatanteil an Aufwendungen in Zusammenhang mit Einkünften offen auszuweisen..
VwGH 93/13/0289 v. 16.12.1998
Ein offen ausgewiesener Privatanteil an Kosten lässt nicht zwingend darauf schließen, dass andere Kosten, die ebenfalls um einen Privatanteil zu kürzen wären, bei denen aber eine solche Kürzung nicht offen ausgewiesen ist, zu Unrecht ungekürzt geblieben sind. Es ist nämlich durchaus üblich, einen Privatanteil an steuerlich geltend gemachten Kosten von vornherein auszuscheiden und bloß den Differenzbetrag als Abzugspost geltend zu machen. Eine solche Vorgangsweise stellt keinen Verstoß gegen abgabenrechtliche Offenlegungspflichten dar. Vielmehr steht es dem Abgabepflichtigen frei, bei der Ermittlung von Einkünften nur jenen Teil der Aufwendungen abzuziehen, der mit der Einkunftserzielung im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, und einen solcherart nicht abzugsfähigen Aufwandsteil von vornherein aufwandsmindernd zu berücksichtigen, ohne ihn als Privatanteil offen auszuweisen. Wenn auch grundsätzlich vermutet werden kann, dass der Abgabepflichtige bei der Berücksichtigung von Privatanteilen eine einheitliche Vorgangsweise wählt, besteht dazu doch keine gesetzliche Verpflichtung. Kürzt somit ein Abgabepflichtiger einen bestimmten Aufwand um einen offen ausgewiesenen Privatanteil und finden sich in der Abgabenerklärung weitere Aufwendungen, von denen ebenfalls ein Privatanteil auszuscheiden wäre, ohne dass ein solcher offen ausgewiesen wird, mag die Vermutung berechtigt sein, dass eine entsprechende Aufwandskürzung rechtswidrigerweise unterblieben ist. Als erwiesen kann aber ein solcher Sachverhalt erst dann gelten, wenn die Vermutung durch zweckdienliche Ermittlungsergebnisse erhärtet wird. Solange dies nicht der Fall ist, verfügt die Abgabenbehörde auch nicht über jenen Wissensstand, den eine den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entsprechende Bescheiderlassung erforderlich macht. Wird ein solcher Wissensstand erst nach Rechtskraft eines Bescheides erlangt, stellt dies grundsätzlich einen Wiederaufnahmsgrund dar. (Beschwerde abgewiesen)