( GSVG § 131 Abs 1 Z 4, § 149 Abs 3 ) Hat der Versicherte mehrere Einkommensquellen, wobei er aus einer einen Gewinn, aus einer anderen aber einen Verlust erzielt, ist lediglich im Ausgleichszulagenrecht, nicht aber im Alterspensionsrecht ein Verlustausgleich vorgesehen.
OGH 10 Ob S 56/98b v. 31.03.1998