( ASVG § 258 Abs 2 Z 2 ) Ein erst nach der Eheschließung rückwirkend für die Zeit vor der Eheschließung des später verstorbenen Versicherten erlassener Pensionsbescheid führt nicht dazu, dass die Ehe als „Versorgungsehe“ angesehen und damit die Witwenpension seiner Witwe nur befristet zuerkannt würde.
OGH 10 Ob S 334/98k v. 10.11.1998