( ASchG § 42, RL 90/394/EWG ) Eine nationale Vorschrift, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, verstößt nicht gegen die RL 90/394/EWG , weil sie eine nach Art 118a Abs 3 EGV und nach der RL 90/394/EWG zulässige Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen darstellt. EuGH Rs. C-2/97 v. 17.12.1998, Fall Borsana Srl.