( ASchG § 130, StGB § 80, 7. ZPMRK Art 4 ) Die Strafbestimmungen des ASchG sind für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung nach dem StGB einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4 7. Zusatzprotokoll zur MRK (ZPMRK) berücksichtigenden Interpretation zugänglich. Die Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs 5 Z 1 bzw. Abs 1 Z 15 und Z 16 ASchG aus.