( ARG § 6 Abs 5, ABGB § 1486 ) Scheitert die Inanspruchnahme von Ersatzruhe zum vereinbarten oder gesetzlichen Zeitpunkt nicht am Verhalten des Arbeitnehmers, kann sie bei aufrechtem Dienstverhältnis zwar nicht in einen Grundanspruch umgewandelt werden, sie verjährt jedoch erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dem Anspruch auf Ersatzruhe kein rechtliches Hindernis mehr entgegengestanden hat. Wird das Dienstverhältnis aufgelöst, gebührt ein Entgelt in der Höhe, wie es der Arbeitnehmer bei Konsumation der Ersatzruhe während des aufrechten Dienstverhältnisses verdient hätte.