( ASVG § 255 Abs 2 ) Erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Angelernte in seinem Beruf wirklich tätig ist, beginnt die Zeit für seinen Berufsschutz zu laufen. LG Steyr 29 Cgs 86/94 v. 03.06.1997. (ZAS Jud. 1/1999)
( ASVG § 255 Abs 2 ) Erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Angelernte in seinem Beruf wirklich tätig ist, beginnt die Zeit für seinen Berufsschutz zu laufen. LG Steyr 29 Cgs 86/94 v. 03.06.1997. (ZAS Jud. 1/1999)