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ASVG § 255 Abs 2

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5010/31/99 Heft 5010 v. 9.3.1999

( ASVG § 255 Abs 2 ) Erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Angelernte in seinem Beruf wirklich tätig ist, beginnt die Zeit für seinen Berufsschutz zu laufen. LG Steyr 29 Cgs 86/94 v. 03.06.1997. (ZAS Jud. 1/1999)

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