( ASVG § 255 Abs 1 ) Ein Versicherter, der nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufs ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, erlangt durch einen nachträglichen Lehrabschluss ohne jede praktische Verwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Erwerbsleben keinen Berufsschutz. OGH 10 Ob S 150/98a v. 28.04.1998.