( ASVG § 254 Abs 5 ) Kann dem Vorbringen des Pensionsversicherungsträgers nicht entnommen werden, dass der Anspruch eines Versicherten auf Invaliditätspension durch eine ihm zumutbare Behandlung wegfallen würde, braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob es sich bei der vom Sachverständigen vorgeschlagenen operativen Maßnahme angesichts der mit ihr verbundenen Gefahren und Erfolgsaussichten sowie der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen überhaupt um eine dem Versicherten zumutbare Behandlung seines Leidens handeln würde. OGH 10 Ob S 173/98h v. 09.06.1998.