( BEinstG § 8 Abs 2 ) Eine Betriebsstilllegung, auf Grund deren eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den behinderten Arbeitnehmer im Unternehmen des Arbeitgebers nicht mehr gegeben ist, muss als besonderer Ausnahmefall iSd § 8 Abs 2 BEinstG auch dann als gegeben erachtet werden, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig (hier: mehr als ein Jahr vor der Betriebsstilllegung) um die Zustimmung zur Kündigung ansucht, diese auch rechtzeitig (hier: mehr als ein halbes Jahr) vor der Betriebsstilllegung erhält und nur durch die Einbringung eines erfolglosen Rechtsmittels des gekündigten Arbeitnehmers in Verbindung mit der Verfahrensdauer vor der Berufungsbehörde um den Erfolg seiner vorausschauenden Planung gebracht und dadurch dem Risiko ausgesetzt wird, für einen Arbeitnehmer, für den es auf Grund einer Betriebsstilllegung keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt, dessen ungeachtet auch weiterhin das Arbeitsentgelt bezahlen zu müssen.