( ABGB § 863 ) Der Umstand, dass ein Arbeitgeber fortdauernd seine Leistungen (Entgeltzahlungen) weder erbringt noch diese anbietet und auch die ihm gebührende Gegenleistung des Arbeitnehmers (Arbeitsleistung) nicht in Anspruch nimmt, muss als stillschweigende Erklärung einer Beendigung des Rechtsverhältnisses gedeutet werden. Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber niemals Entgeltleistungen erhalten hat, kann aus dem Umstand, dass er nach seiner Rückkehr in das Büro nur ein Matratzenlager, das von fremden Menschen benutzt wird, vorfindet, bei einer Gesamtwürdigung der Umstände in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nur schließen, dass das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet sei. OLG Wien 10 Ra 230/98m v. 09.10.1998.