( ABGB § 863, AZG § 10 ) Überstunden können auch dann durch schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers (Zuweisung eines Arbeitspensums, das sich nach den dem Arbeitgeber bekannten Umständen nicht in der Normalarbeitszeit bewältigen lässt) angeordnet werden, wenn laut Kollektivvertrag nur die „ausdrücklich“ angeordneten Überstunden zu leisten und zu bezahlen sind. OGH 8 Ob A 199/98t v. 24.08.1998.